<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>securebusiness</title>
	<atom:link href="http://www.securebusiness.de/?feed=rss2" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.securebusiness.de</link>
	<description>sicher. online. handeln.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 27 May 2015 09:11:31 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=4.2.39</generator>
	<item>
		<title>Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=637</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=637#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 08:28:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[neuer test]]></category>
		<category><![CDATA[test]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=637</guid>
		<description><![CDATA[Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt hhhhf1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=637">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch  Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger  verbüßt hhhhf1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten  wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des  letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf  Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren  an das Magazin “Playboy” weiter, das damit einen Artikel “Die Akte …  Psychogramm eines Jahrhundertmörders” bebilderte. Der Kläger hat geltend  gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche  Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild  verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit  berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben,  die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen  abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen –  stattgegeben.</p>
<p>Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die  Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter  dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese  gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von  Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten  Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die  Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des  Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz  Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch  ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht  werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung  der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird.  Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das  veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung  der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der  betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die  Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein  Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.</p>
<p>§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)</p>
<p>Recht am eigenen Bilde</p>
<p>Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet  oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im  Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden  ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es  bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des  Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende  Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn  weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die  Eltern des Abgebildeten.</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010</p>
<p>Urteile des VI. Zivilsenats – VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09</p>
<p>VI ZR 30/09</p>
<p>LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=637</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=632</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=632#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 08:15:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=632</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=632">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-619" title="frankfurt iStock_000002944082Small" src="http://www.securebusiness.de/wp-content/uploads/2011/04/frankfurt-iStock_000002944082Small-300x210.jpg" alt="" width="300" height="210" />Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über  Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse  wirksam ist.</p>
<div>
<p>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein  Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4  UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.</p>
<p>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen  Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit  Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der  Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig –  zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt,  die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in  Anspruch genommen wird.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB*  unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung  gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter  anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine  Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre  internen Vertriebskosten auf diese abwälze.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der  Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur  Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen  Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.</p>
<p>Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig  zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine  Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die  Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein  Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den  Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der  Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden  werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.</p>
<p>Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner  der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von  Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der  Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem  Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im  kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem  Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur  erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt  werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt  eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige  Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die  Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen  benachteiligt.</p>
<p>Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10</p>
<p>LG Heilbronn – Urteil vom 12. März 2009 – 6 O 341/08</p>
<p>(WM 2009, 603)</p>
<p>OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Dezember 2009 – 2 U 30/09</p>
<p>(WM 2010, 705)</p>
<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2010</p>
<p>* § 307 BGB</p>
<p>Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,  wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von  Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene  Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht  klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des  Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des  Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für  Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von  Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen  vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in  Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Druckansicht</p>
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=632</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel dem Gerichtshof der Europäischen Union vor</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=629</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=629#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 08:07:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=629</guid>
		<description><![CDATA[Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=629">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter  anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der  EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des  Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für  Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der  Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von  Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von  Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die  Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für  sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um  knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig  durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die  Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie  rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach  der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene  Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das  Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision  eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem  Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen  vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und  Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug  um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung  definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika  vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei  Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch  darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung  der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante  Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.</p>
<p>Beschluss vom 9. Dezember 2010 – Xa ZR 80/10</p>
<p>AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 – 4 C 420/06</p>
<p>OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 – 2 U 50/07</p>
<p>Karlsruhe, den 9. Dezember 2010</p>
<p>*Art. 6 Fluggastrechteverordnung</p>
<p>Verspätung</p>
<p>(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug</p>
<p>a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder</p>
<p>b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von  mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung  zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder</p>
<p>c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um  vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert,  so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen</p>
<p>i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,</p>
<p>ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst  am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die  Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c)  angeboten und,</p>
<p>iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die  Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)  angeboten.</p>
<p>(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der  vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen  angeboten werden.</p>
<p>**Art. 7 Fluggastrechteverordnung</p>
<p>Ausgleichsanspruch</p>
<p>(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p>a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,</p>
<p>b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine  Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine  Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,</p>
<p>c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde  gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der  Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=629</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Terminhinweise in Sachen VIII ZR 295/09 für den 8. Dezember 2010 und VIII ZR 87/10 für den 15. Dezember 2010</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=626</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=626#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 08:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=626</guid>
		<description><![CDATA[Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 Gas für seine Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr 1995 gab es unter dem Oberbegriff “Allgemeine Tarife” zwei Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff “Heizgas-Sonderabkommen” die Tarife R1 und &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=626">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1993 Gas für seine  Wohnung in Wiesbaden. Nach einer Tarifumstellung der Beklagten im Jahr  1995 gab es unter dem Oberbegriff “Allgemeine Tarife” zwei  Grundverbrauchstarife und unter dem Oberbegriff “Heizgas-Sonderabkommen”  die Tarife R1 und R2 für Verbrauchsmengen ab 4.966 kWh, welche mit  Wirkung vom 1. November 2001 durch die Tarife “ESWE Komfort 1″ und “ESWE  Komfort 2″ abgelöst wurden. Für diese Tarife veröffentlichte die  Beklagte die “Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS” und teilte sie dem  Kläger mit. Sie enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:</p>
<p><strong>Nr. 2 Preisänderungen, Änderungen der Bedingungen, Kündigungsfrist</strong></p>
<p>Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für “ESWE KOMFORT GAS”  werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse  wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE  KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten  gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das  Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin.</p>
<p><strong>Nr. 3 Allgemeine Bedingungen</strong></p>
<p>Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten  die “Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden”  (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 …”Die Beklagte rechnete den Gasbezug des  Klägers entsprechend der jeweiligen Höhe seines Energieverbrauchs nach  den Tarifen R1 und R2 bzw. ESWE Komfort Gas 1 und ESWE Komfort Gas 2 ab.  Dies beanstandete der Kläger zunächst ebenso wenig wie die mehrfache  Anpassung der Preise durch die Beklagte. Am 1. Januar 2004 wurden die  Arbeitspreise gegenüber den zuletzt am 1. April 2003 geänderten Preisen  gesenkt. Am 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Juni  2006 und 1. Oktober 2007 erhöhte die Beklagte die Arbeitspreise, nachdem  sie zuvor die Preise am 1. April 2007 gesenkt hatte. Erstmals mit  Schreiben vom 20. Dezember 2004 widersprach der Kläger gegenüber der  Beklagten der in deren Abrechnung vom 14. Dezember 2004 enthaltenen  Erhöhung der Gaspreise. Er meint, die Beklagte habe gegenüber ihm als  Sondervertragskunde schon kein wirksames Preisanpassungsrecht; außerdem  hielten die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger, der auch die Abrechnungen der  Folgejahre jeweils beanstandet hat, u.a. die Feststellung begehrt, dass  die von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen unbillig und  unwirksam sowie die Endabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2004 bis  2007 unbillig und nicht fällig sind. Das Landgericht hat die Klage mit  Ausnahme der die Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 betreffenden  Feststellung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des  Klägers, mit der er sein Klageziel im Umfang der Klageabweisung  weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung begehrt hat, dass der  Gaspreis insgesamt im streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam und  nicht fällig gewesen ist, zurückgewiesen.</p>
<p>Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei dem  Versorgungsverhältnis des Klägers handele es sich nicht um einen  Tarifkundenvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBGasV*, sondern um einen  Normsonderkundenvertrag. Die Preiserhöhungen der Beklagten seien  wirksam. Eine Preisänderungsbefugnis ergebe sich aus Nr. 3 der in das  Gaslieferungsverhältnis wirksam einbezogenen “Bedingungen für ESWE  KOMFORT GAS” in Verbindung mit § 4 AVBGasV**. Dieses der Beklagten im  Wege der Verweisung eingeräumte Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV**  halte einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>In die anschließende, auch dem Sonderkunden zustehende  Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB*** seien die Preisbestimmungen der  Beklagten nur insoweit einzubeziehen, als es sich um Preiserhöhungen auf  den bis zum 29. November 2003 entstandenen Preissockel handele. Der  Preissockel aus der Zeit zuvor sei der Billigkeitskontrolle entzogen,  weil insoweit kein einseitig bestimmter, sondern ein vereinbarter Preis  vorliege, denn der Kläger habe die auf erhöhten Tarifen basierenden  Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen und weiterhin Gas bezogen,  ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit zu verlangen.  Für die der Kontrolle unterfallenden Gaspreiserhöhungen ab dem 30.  November 2003 sei die Billigkeit der seitens der Beklagten vorgenommenen  Preisänderung zu bejahen, da die Beklagte lediglich gestiegene  Betriebskosten an die Kunden weitergegeben habe.</p>
<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.</p>
<p>*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)</p>
<p>*§ 1: Gegenstand der Verordnung</p>
<p>(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen  nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr  Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu  versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie  sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.</p>
<p>(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.</p>
<p>**§ 4: Art der Versorgung</p>
<p>(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen  allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit  der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens  ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden  maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen  Tarifen.</p>
<p>(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.</p>
<p>***§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei</p>
<p>(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt  werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem  Ermessen zu treffen ist.</p>
<p>(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</p>
<p>(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die  getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der  Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die  Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die  Bestimmung verzögert wird.</p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Dezember 2010</p>
<p>VIII ZR 87/10</p>
<p>AG Berlin Mitte, Urteil vom 19. Mai 2009 – 5 C 545/08</p>
<p>LG Berlin, Urteil vom 12. März 2010 – 63 S 314/09</p>
<p>Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte.  Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel  Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der  Klägerin vom 10. April 2008 sind öffentliche Fördermittel, die die  Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat,  nicht aufgeführt. Ausweislich des damaligen Fördervertrags handelte es  sich bei den gewährten Mitteln um Baukosten- und Aufwendungszuschüsse  für die Finanzierung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten.  Im Fördervertrag ist weiter geregelt, dass die Fördermittel als  Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten angesehen werden,  während die Modernisierung allein als durch die Eigenmittel des  Vermieters abgedeckt gelten soll.</p>
<p>Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zustimmung zur  Mieterhöhung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage  stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die  Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein  Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da das  Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 10. April 2008 mangels  hinreichender Begründung formell unwirksam sei. Da öffentliche  Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen nach § 558 Abs. 5 BGB* bei der  Berechnung der Mieterhöhung zu berücksichtigen seien, stelle die Angabe  dieser Mittel eine Voraussetzung für ein formell ordnungsgemäßes und  wirksames Erhöhungsverlangen dar. Die Regelung des Fördervertrags, nach  der die Modernisierung allein als durch die Eigenmittel des Vermieters  abgedeckt gelten solle, gelte nur im Verhältnis zwischen dem Fördergeber  und der Klägerin. Vereinbarungen zu Lasten des Mieters, die zudem nach §  558 Abs. 6 BGB* unzulässig wären, seien ohne dessen Mitwirkung nicht  möglich.</p>
<p>Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Vermieterin ihren Klageantrag weiter.</p>
<p>*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete</p>
<p>(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis  zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem  Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten  unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr  nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach  den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.</p>
<p>(2) …</p>
<p>(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die  ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a  abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des  Zuschusses.</p>
<p>(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=626</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht / Filesharing-Abmahnungen</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=624</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=624#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 08:03:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=624</guid>
		<description><![CDATA[Wir verteidigen in einigen hundert Fällen unsere Mandanten gegen erhaltene Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen. Wer eine derartige Abmahnung erhalten hat, muss schnell handeln und sollte keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnanwälte unterzeichenen. Gerne überprüfen wir für Sie die Rechtslage. Rufen &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=624">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wir verteidigen in einigen hundert Fällen unsere Mandanten gegen erhaltene Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen.  Wer eine derartige Abmahnung erhalten hat, muss schnell handeln und  sollte keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung der  Abmahnanwälte unterzeichenen. Gerne überprüfen wir für Sie die  Rechtslage. Rufen Sie uns an: 0271-44036</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=624</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bank-/Kapitalmarktrecht &#8211; DG-Fonds und Fundus-Fonds &#8211; Erwerb über Volksbanken</title>
		<link>http://www.securebusiness.de/?p=618</link>
		<comments>http://www.securebusiness.de/?p=618#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 07:50:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[secure]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.securebusiness.de/?p=618</guid>
		<description><![CDATA[Wir vertreten derzeit einige Anleger, die aufgrund von Falschberatungen ihrer Banken hohe Vermögensverluste erlitten haben. Es handelt sich insbesondere um DG-Fonds (vertrieben u.a. durch Volksbanken in den 1990er Jahren, DGI) und Fundus-Fonds. Sollten auch Sie diese oder andere Fonds über &#8230; <a href="http://www.securebusiness.de/?p=618">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-619" title="frankfurt iStock_000002944082Small" src="http://www.securebusiness.de/wp-content/uploads/2011/04/frankfurt-iStock_000002944082Small-300x210.jpg" alt="" width="300" height="210" />Wir vertreten derzeit einige Anleger, die aufgrund von Falschberatungen ihrer Banken hohe Vermögensverluste erlitten haben. Es handelt sich insbesondere um DG-Fonds (vertrieben u.a. durch Volksbanken in den 1990er Jahren, DGI) und Fundus-Fonds.</p>
<p>Sollten auch Sie diese oder andere Fonds über die Volksbank Siegerland eG  oder andere Bankinstitute oder Vermögensberater erworben haben, prüfen  wir gerne das Vorliegen einer Falschberatung und die daraus folgende  Möglichkeit der Rückerstattung seitens der Volksbank / Vermittler.</p>
<p>Hintergrund  ist, dass die Banken auch viele Jahre später noch dafür haften, dass  die Kunden bei Zeichnung der Produkte nicht darüber aufgeklärt wurden,  dass die Bank hohe Provisionen (&#8222;kick-backs&#8220;) für die Empfehlung dieser  Anlage erhalten hat, obwohl diese Aufklärungspflicht der Banken  seit Jahren besteht aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs. Wurde diese Aufklärung unterlassen, bestehen gute  Chancen, Schadensersatz mindestens in Höhe des eingesetzten Kapitals geltend zu machen. Zu diesem Thema hat der WDR in der Sendung Lokalzeit Siegen am 27.01.2011 berichtet.</p>
<p>Wir prüfen Ihren Fall und die Erfolgsaussichten für einen Pauschalpreis von 75 € (zzgl. MwSt.). Darin enthalten ist auch die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung, falls eine solche existiert.</p>
<p>Rufen Sie uns an: 0271-44036 oder 02738/692777 oder Email an <a href="mailto:reppel@reppel-seekamp.de">reppel@reppel-seekamp.de</a> (RA Steffen Reppel, LL.M.)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.securebusiness.de/?feed=rss2&#038;p=618</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
